Rechtsfragen eines Verzichts auf die friedliche Nutzung der Kernenergie.
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
SEBI: Zs 358-4
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Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit dem Vorfall im russischen Kernkraftwerk Tschernobyl wird verschiedentlich ein Überdenken der Energiepolitik angeregt und dabei vereinzelt auch ein Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie erörtert. Nach Untersuchung der abwägungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gegebenheiten wird festgestellt, dass nach geltendem Recht die Genehmigungsbehörde die Genehmigung neuer Anlagen nur bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen und nicht etwa wegen allgemeiner sicherheitstechnischer Bedenken aufgrund des Vorfalls in dem russischen Reaktor versagen kann. Nach geltendem Recht ist die Stillegung von in Betrieb befindlichen kerntechnischen Anlagen nur unter der Voraussetzung der § 17 und 18 Atomgesetz zulässig. (hb)
Beschreibung
Schlagwörter
Energiepolitik, Sicherheitsmaßnahme, Sicherheitstechnik, Atomkraftwerk, Genehmigungsverfahren, Atomenergie, Kernenergienutzung, Kernkraftwerk, Verzicht, Stilllegung, Atomgesetz, Recht, Energie
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In: Betr.-Berater, 41(1986), Nr.20, S.1305-1310, Lit.
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Energiepolitik, Sicherheitsmaßnahme, Sicherheitstechnik, Atomkraftwerk, Genehmigungsverfahren, Atomenergie, Kernenergienutzung, Kernkraftwerk, Verzicht, Stilllegung, Atomgesetz, Recht, Energie