Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee. Grundlagen und Aufgaben der verwaltungsrechtlichen Systembildung.

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Berlin

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ZLB: 99/405

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Abstract

Das allgemeine Verwaltungsrecht ist eine Ordnungsidee, die dazu beitragen soll, sich immer wieder der größeren Zusammenhänge, der durchlaufenden Entwicklungslinien und der Adäquanz der in den einzelnen Rechtsinstituten getroffenen Zuordnungen zu vergewissern. Zentrale These ist, daß nur ein systematisch ausgerichtetes Verwaltungsrecht in der Lage ist, auf die großen Herausforderungen der heutigen Verwaltungssituation zu reagieren - auf die Chancen und Gefahren des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, auf die im Zuge von Privatisierungen eintretenden Verschiebungen im staatlich-gesellschaftlichen Verantwortungsgefüge, auf eine Verknappung der finanziellen Rahmenbedingungen und auf die Europäisierung der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialvorgänge. Dazu müssen die Vorgaben der rechtsstaatlich-demokratischen Verfassung neu bedacht, Entwicklungen in neuen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts einbezogen und die Strukturen einer europaweit handelnden Verwaltung des Gemeinschaftsraumes analysiert werden. Wie verändern Vorsorgeaufträge, Risikoverwaltung und Einwirkungen des EG-Rechts das überkommene verwaltungsrechtliche Denken? Zwischen ihrer Steuerung durch Gesetz und Recht und ihrer Kontrolle durch Gerichte, Rechnungshöfe und Öffentlichkeit ist die Verwaltung als eigenständige Gewalt zu verstehen, die formengebunden aber auch informell, distanziert aber auch kooperativ agiert. Ihre handlungsleitenden Maßstäbe, ihre Rechtsformen, Verfahren und organisatorischen Arrangements sind in einen übergreifenden systematischen Zusammenhang einzustellen, der trotz aller Komplexität seine individualrechtliche Grundausrichtung nicht verlieren darf. difu

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XXVII, 382 S.

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Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Abt. Rechtswissenschaft