Was ist "die Öffentlichkeit" und welche Befugnisse soll sie haben? Zum Demokratieverständnis zivilgesellschaftlicher Verbände - am Beispiel des Auswahlverfahrens für ein Atommüll-Endlager.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
In den Gesetzen, die sich mit Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung und Fachplanungen befassen, ist vorgeschrieben, dass "die Öffentlichkeit" an dem Prozess der Entscheidungsfindung beteiligt werden muss. Diese Beteiligung wird von potentiell Betroffenen, aber auch von Verbänden wahrgenommen, die als Vertreter von Allgemeininteressen auftreten. Nach dem Standortauswahlgesetz ist bei der Suche nach einem Standort für ein Atommüll-Endlager eine besonders intensive Öffentlichkeitsbeteiligung geboten. Verschiedene Umweltschutzverbände fühlen sich jedoch in ihrem Beteiligungsrecht beeinträchtigt; sie wollen über die Anhörung und den Dialog hinaus ein Mitentscheidungsrecht für sich und für die betroffenen Regionen. Diese Forderung ist nach Meinung des Autors mit dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie nicht vereinbar. Sie wird auch nicht durch die Aarhus-Konvention oder das europäische Gemeinschaftsrecht gestützt.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 10
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S. 593-601