Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen.

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1989

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IRB: Z 877

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Zusammenfassung

Nach den Vorschriften der HeizkostenV müssen die Kosten der Versorgung mit Warmwasser durch eine zentrale Versorgungsanlage verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Dies wirft insofern keine Probleme auf, als die Warmwasserversorgung über eine separate Anlage erfolgt. Die für die Warmwasserversorgung entstehenden Betriebskosten sind - nicht anders als bei den Heizkosten - zu erfassen und dann nach einem Verteilerschlüssel, den der Gebäudeeigentümer oder ihm gleichgestellte Personen im Sinne des § 1 HeizkostenV festsetzen müssen, nach Grund- und Verbrauchskosten auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. An der Verteilung hat auch die am 1.3.1989 in Kraft getretene Novellierung der Heizkostenverordnung nichts geändert. Problematischer wird es, wenn - wie allgemein üblich - über die zentrale Heizungsanlage gleichzeitig die Versorgung mit Warmwasser erfolgt. Wie die Kosten bei solchen verbundenen Anlagen zu berechnen sind, bestimmt § 9 HeizkostenV. Anhand von Beispielen wird dieser § ausführlich erläutert. (hg)

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 79(1989), Nr.7, S.317-319

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