Einrichtung für Gemeinbedarf - Begriffsbestimmung. Abgrenzung der als Städtebauprojekt im Sinne der EG-Richtlinie, Anhang 2, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Projekte. §§ 1, 5, 9 ff BauGB. §§ 2 ff UVPG. Artikel 2, 4 UVP-RL. BVerwG, Beschluß vom 18.5.1994 - 4 NB 15.94, OVG Münster vom 22.11.1993 - OVG 11 a D 64/93. NE.
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DE
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0012-1363
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IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
Der in Paragraph 9 I Nr.5 BauGB verwandte Begriff des Gemeinbedarfs setzt voraus, daß die Anlage oder Einrichtung der Allgemeinheit dient und daß - unabhängig davon, wer ihr Träger ist - eine dem bloßen privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogene öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Ein Bauvorhaben ist nicht stets dann schon ein Städtebauprojekt im Sinn der Ziffer 10 b des Anhangs II zu Artikel 4 II der Richtlinie des Rates der EG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, wenn ihm städtebauliche Relevanz zukommt. Leitsatz. Der Antragsteller ist im Außenbereich Eigentümer einer Wohnung. 150 Meter entfernt befindet sich ein ehemaliges Zechengelände. Die Gemeinde erstellte einen Bebauungsplan für ein Kultur- und Begegnungszentrum anstelle des Kauen- und Bürogebäudes. Normenkontrollklage zum OVG gegen den Bebauungsplan und Nichtvorlagebeschwerde zum BVerwG blieben erfolglos.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr.19
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S.1139-1141