Der Vorbehalt des Gesetzes für die Übermittlung von Informationen im Wege der Amtshilfe.

Florentz
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Florentz

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München

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ZLB: 97/127

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DI
S

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Abstract

Zwischen den Zielen einer effizienten Verwaltung, die auf den Austausch von Daten zwischen verschiedenen Behörden angewiesen ist, und dem Datenschutz besteht ein Spannungsverhältnis. Der Autor bespricht Inhalt und Umfang des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht; Schutz der Menschenwürde), das dem Interesse des Bürgers an der Verfügung über seine Daten Rechnung trägt. Daran anknüpfend stellt er Anforderungen an die Regelung der Amtshilfe in Form der Übermittlung von Daten (Informationshilfe) auf. Der Grundrechtsbezug erfordere eine Regelung durch Gesetz und eine eindeutige Zweckbindung. Das Bundesdatenschutzgesetz von 1990 habe somit zwar als allgemeine Regelung den Anforderungen gerecht werden können, zur näheren Konkretisierung der Zweckbindung seien jedoch jeweils bereichsspezifische Regelungen durch Gesetz erforderlich. Als Beispiel einer gelungenen Regelung nennt der Autor das Geheimhaltungskonzept im Sozialrecht. bup/difu

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V, 194 S.

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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 523