Der Vorbehalt des Gesetzes für die Übermittlung von Informationen im Wege der Amtshilfe.
Florentz
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Florentz
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
München
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 97/127
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
S
S
relationships.isAuthorOf
Abstract
Zwischen den Zielen einer effizienten Verwaltung, die auf den Austausch von Daten zwischen verschiedenen Behörden angewiesen ist, und dem Datenschutz besteht ein Spannungsverhältnis. Der Autor bespricht Inhalt und Umfang des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht; Schutz der Menschenwürde), das dem Interesse des Bürgers an der Verfügung über seine Daten Rechnung trägt. Daran anknüpfend stellt er Anforderungen an die Regelung der Amtshilfe in Form der Übermittlung von Daten (Informationshilfe) auf. Der Grundrechtsbezug erfordere eine Regelung durch Gesetz und eine eindeutige Zweckbindung. Das Bundesdatenschutzgesetz von 1990 habe somit zwar als allgemeine Regelung den Anforderungen gerecht werden können, zur näheren Konkretisierung der Zweckbindung seien jedoch jeweils bereichsspezifische Regelungen durch Gesetz erforderlich. Als Beispiel einer gelungenen Regelung nennt der Autor das Geheimhaltungskonzept im Sozialrecht. bup/difu
Description
Keywords
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
V, 194 S.
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
item.page.subject-tt
item.page.dc-relation-ispartofseries
Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 523