GG Art. 14 Abs. 1; BBauG 1960 §§ 9 Abs.6 Satz 1, 34; BBauG 1976 § 34; BBauG 1979 §§ 9 Abs.1 Nrn. 1 und 6, 34, 155 b Abs.1 Nr.3, 183 f. Abs. 2. BVersG, Urteil vom 13.6.1980 - 4 C 98.77 OVG Lüneburg.

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1982

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Der Bestandsschutz, den eine bauliche Anlage genießt, kann nicht dadurch entschädigungslos beseitigt werden, dass ein Gesetz rückwirkend auf die ursprüngliche materielle Legalität der Anlage Einfluss nimmt. Zum Begriff des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs im Sinne der Rechtsprechung zu § 34 BBauG 1960. Ein solcher Widerspruch liegt vor, wenn die hinzutretende Anlage von der maßgeblichen vorhandenen Bebauung in bodenrechtlich beachtlicher Weise, negativer Richtung, graduell gesteigert, abweicht. Die Zahl der in (Wohn-) Gebäuden vorhandenen Wohnungen ist im Zusammenhang mit der Anwendung des § 34 BBauG 1960 kein bodenrechtlich relevanter Gesichtspunkt. -y-

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 3(1980)Nr.6, S. 298-300, Lit.

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