Schulbegleiter an bayerischen Schulen - Schulische Inklusion als Aufgabe der Jugend- und Sozialhilfe?

Boorberg
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Boorberg

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DE

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München

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0522-5337

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ZLB: R 620 ZB 7013

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Abstract

Die UN-Behindertenrechtskonvention - BRK verpflichtet Deutschland zur Gewährleistung eines inklusiven Schulsystems. Bislang wird die schulische Inklusion behinderter Schüler insbesondere durch das Mittel der Schulbegleitung umgesetzt. Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis sind diese Schulbegleiter allerdings regelmäßig nicht von kommunalen Trägern (als örtliche Träger der Jugend- und Sozialhilfe), sondern vom Land als dem für die Unterhaltung der Schule und Finanzierung der Lehrer verantwortlichen Träger zu finanzieren. Im Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule und im weiteren Aufgabenbereich schulischer Verantwortung besteht nämlich eine ausschließliche bzw. vorrangige Zuständigkeit der Schule für die schulische Inklusion.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 11

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S. 366-370

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