Die asylrechtliche Drittstaatenregelung.

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Regensburg

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ZLB: 98/4340

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DI

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Abstract

Das im Grundgesetz vorgesehene Asylrecht gilt nicht für Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die aus einem anderen sicheren Drittstaat (Norwegen, Polen, Schweiz und Tschechien) stammenden Flüchtlinge. Mit den Drittstaaten wurden entsprechende Abkommen und Rechtsstellungen abgeschlossen und damit der Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendene Maßnahmen gesichert. Nach Artikel 16 a V des Grundgesetzes wird die Drittstaatenregelung unter bestimmten Umständen durch völkerrechtliche Zuständigkeitsvereinbarungen verdrängt. Die Arbeit analysiert die Drittstaatenregelung in der Form, wie sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehandhabt wird. Das erste Kapitel befaßt sich mit den dem Verfassungs- und Völkerrecht zu entnehmenden Vorgaben, um diese nach Herleitung, Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtswirkungen zu analysieren. Im zweiten Kapitel wird versucht, die Tatbestandsvoraussetzungen der Drittstaatenregelung herauszuarbeiten. Im dritten Kapitel werden die Rechtsfolgen der Drittstaatenregelung thematisiert. Im Zentrum des vierten Kapitels stehen die vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Rechtsschutzbeschränkungen, ihr Zusammenhang mit der normativen Vergewisserung und die Vereinbarkeit mit höherrangigem Verfassungsrecht. Schließlich wird die materielle Beweislast für die im Zusammenhang mit der Drittstaatenregelung auftretenden Fragen und den evtl. zu gewährenden Beweiserleichterungen aufgezeigt. sg/difu

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329 S.

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