Über den Schutz von Alleen.
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Nomos
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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Abstract
Alleen sind Teil unserer Umwelt und Opfer unserer Umwelt. Als Bauteil von Straßen oder Bestandteil von Parks stehen sie als Kultur- und Umweltgut im Spannungsverhältnis zwischen Straßenrecht, Naturschutzrecht und Denkmalschutzrecht. Denkmalwerte Alleen müssen nach den Vorgaben des internationalen und europäischen Kulturgüterschutzrechts nach dem jeweiligen Landesdenkmalschutzrecht geschützt und erhalten werden. Alleen sind Teil der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG), die nach dem Naturschutzrecht des Bundes und der Länder Schutz genießen. So weit Alleen geschützte Landschaftsbestandteile sind, werden in aller Regel Ausnahmen vom Verbot der Beseitigung nach § 29 112 BNatSchG nur zugelassen, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden. Der Denkmalschutz kann hiervon im Einzelfall profitieren, so dass Naturschutz, Denkmalschutz und Straßenbau Partner sind. difu
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 6
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S. 304-310