Voraussetzungen, Strukturen und Verfahrensabläufe des Wettbewerblichen Dialogs in der Vergabepraxis.

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München

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1439-6351

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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558

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Abstract

Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat mit der Einführung des Wettbewerblichen Dialogs in § 101 I und V GWB sowie § 6a VgV die europäische Regelung des Art. 29 der Richtlinie 2004/18/EG umgesetzt. Hierbei handelt es sich um eine der wenigen Richtlinien-Bestimmungen, die von der Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig, das heißt bis zum 31.1. 2006, in geltendes Recht transformiert wurden. Dies ist deshalb besonders erwähnenswert, weil der Wettbewerbliche Dialog keine zwingend umzusetzende Richtlinienvorgabe für die Mitgliedstaaten darstellt, sondern in deren Ermessen steht. Der Gesetzgeber muss daher mit der Implementierung des Wettbewerblichen Dialogs in bundesdeutsches Recht bestimmte Erwartungen und Ziele verfolgen, die ihn zu einer "zügigen" Umsetzung veranlasst haben. Voraussetzung dafür, dass der Wettbewerbliche Dialog tatsächlich die mit ihm verbundenen Hoffnungen in der Vergabepraxis erfüllen kann, ist das Verständnis seiner grundlegenden Erfordernisse und Wesenszüge. difu

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 4

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S. 216-224

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