Kommt dem besonderen Gewaltverhältnis im Vergleich zum allgemeinen Gewaltverhältnis noch eigenständige Bedeutung zu? - Eine verfassungsrechtliche Studie.

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SEBI: 78/5780

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Zusammenfassung

Jede Person, die sich auf einem bestimmten Staatsgebiet aufhält, ist der Staatsgewalt des betreffenden Staates unterworfen.Neben diesem ,,allgemeinen Gewaltverhältnis'' gibt es zahlreiche Personen, die zur Staatsgewalt in eine besonders enge Beziehung treten und sich damit in eine besondere, über die allgemeine Bindung hinausgehende Abhängigkeit begeben (z.B.Beamten-, Schul-, Wehr-, Strafgefangenenverhältnis).Dies wird als ,,besonderes Gewaltverhältnis'' (bG) bezeichnet.Nach tradierter Auffassung soll im bG die Berufung auf Grundrechte eingeschränkt sein, desgleichen der Rechtsschutz gegen Hoheitsakte, und der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts soll nicht bzw. nur modifiziert gelten.In der Auseinandersetzung mit dem Rechtsinstitut des bG arbeitet der Autor Begriff und Wesen des bG heraus und untersucht ausführlich den Gesetzesvorbehalt, die Grundrechte und den Rechtsschutz im bG.Der Autor fordert im Ergebnis die Abschaffung des bG. chb/difu

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Besonderes Gewaltverhältnis, Grundgesetz, Grundrecht, Rechtsstaat, Gesetzesvorbehalt, Verwaltung, Arbeitsbedingung, Verfassungsrecht, Kommunalbediensteter

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München: (1975), LVII, 229 S., Lit.

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Besonderes Gewaltverhältnis, Grundgesetz, Grundrecht, Rechtsstaat, Gesetzesvorbehalt, Verwaltung, Arbeitsbedingung, Verfassungsrecht, Kommunalbediensteter

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