Ein Vergleich des türkischen mit dem deutschen Grundstücksenteignungsrecht. Wieweit kann das deutsche Enteignungsrecht für türkische Verhältnisse nutzbar gemacht werden?
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1964
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SEBI: 78/5258
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Zusammenfassung
Vor allem im modernen Wohlfahrtsstaat ist ohne Enteignung nicht mehr auszukommen. Insbesondere haben ständig wachsende Staatstätigkeiten und die steigenden Bedürfnisse des sozialen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenlebens das Rechtsinstitut der Enteignung immer mehr als Mittel staatlicher Aufgabenerfüllung in den Vordergrund treten lassen. Insbesondere die Anlage öffentlicher Wege, Straßen, Plätze, Häfen etc. ist ohne Enteignung nur noch schwer vorstellbar. Eine besonders wichtige Rolle spielte die Enteignung auch bei dem dringenden Wiederaufbau der Trümmerstädte, der Beseitigung der Wohnungsnot und der Bodenreform. Ähnlich wie in Deutschland hat die Enteignung auch in der Türkei ihre besondere Bedeutung durch tiefgreifende Umwälzungen im Gefolge des Krieges gefunden. Die Gründung der Republik durch Atatürk nach dem Untergang des Osmanischen Reiches brachte gewaltige Reformen mit sich, deren Ziel vor allem auch eine stärkere Industrialisierung und die Modernisierung der Wirtschaft war. Dabei war die öffentliche Hand gezwungen, empfindlich in die Vermögenssphäre der Staatsbürger einzugreifen. Der Verfasser plädiert dafür, den erweiterten Eigentums- und Enteignungsbegriff des deutschen Rechts nicht ohne weiteres in das türkische Recht zu rezipieren, da in der Türkei kein dahingehendes wirtschaftliches und soziales Bedürfnis existiert. chb/difu
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Tübingen: (1964), VI, 149 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1963)