Bauplanungsrecht - Einfügen eines Baukörpers hinsichtlich der Geschoßflächenzahl, Auswirkungen der Änderung eines Baukörpers auf das Ortsbild. § 34 Abs.1 Satz 1 und 2 BauGB, § 20 Abs.2 BauONW 1977, §§ 20 Abs.3 Satz 1 und 21 Abs.5 BauONW 1990. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v.6.11.1990 - 11 A 190/87.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Abstract
1. Eine nach der Bau NVO 1977 erfolgte Berechnung der Geschoßflächenzahl, die zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 I BauGB führt, kann auch unter Berücksichtigung des Inkrafttretens des § 20 III Satz 1 BauNVO 1990 noch aussagekräftig sein. 2. Die Vergünstigung hinsichtlich der Geschoßfläche für unterirdische Garagen besteht nur aufgrund einer Festsetzung im Bebauungsplan. 3. Das Erfordernis, daß im nicht beplanten Innenbereich das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf, hat gegenüber dem Merkmal des "Sich-Einfügens" eine eigenständige Bedeutung. Beeinträchtigungen, die sich aus der Gebäudehöhe und der Dachgestaltung ergeben, können Auswirkungen auf das Ortsbild haben. 4. Der Gesichtspunkt des baurechtlichen Bestandsschutzes rechtfertigt es nicht, daß ein an sich unzulässiges Bauvorhaben, allein im Hinblick auf Erfordernisse der Statik genehmigt werden muß. Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, gebaut vor dem ersten Weltkrieg, das Bestandteil einer geschlossenen Bebauung am Rhein ist. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich eines Fluchtlinienplans. Die Genehmigung für Um- und Ausbau des fünften Geschosses und des sechsten Dachgeschosses und die Veränderung der Dachform wurde versagt. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. (-y-)
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Wohngebäude, Umbau, Dachausbau, Dachform, Geschossflächenzahl, Maß der baulichen Nutzung, Berechnung, Bestandsschutz, Baunutzungsverordnung, Innenbereich, Rechtsprechung, Ortsbild, Städtebauliche Einordnung, Baugesetzbuch, Paragraph 34, OVG-Urteil, Recht, Planungsrecht
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In: Baurecht, 22(1991), Nr.5, S.574-576
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Wohngebäude, Umbau, Dachausbau, Dachform, Geschossflächenzahl, Maß der baulichen Nutzung, Berechnung, Bestandsschutz, Baunutzungsverordnung, Innenbereich, Rechtsprechung, Ortsbild, Städtebauliche Einordnung, Baugesetzbuch, Paragraph 34, OVG-Urteil, Recht, Planungsrecht