Umlegung nachträglicher Zinserhöhungen auf Wohnungsmieten.

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SEBI: Kapsel
BBR: Z 517
IRB: Z 1036

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Zusammenfassung

Nach Art 1 u. 3 WKSchG. darf ein Vermieter nur Erhöhungen von Betriebskosten im Sinn des PAR.27II BV, also insbesondere öffentliche Lasten und Kosten für Heizung, Wasser, Reinigung und Beleuchtung auf den Mieter umlegen. Hypothekenzinsen sind Kapitalkosten, gehören also nicht zu den Betriebskosten. Im Fall der Zinserhöhung bleibt dem Vermieter nur der Weg der Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete. Stimmt der Mieter der Erhöhung nicht zu, so kann d. Vermieter auf Zustimmung klagen.

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Schlagwörter

Wohnungsmiete, Zinserhöhung, Kapitalkosten, Mietwesen, Recht, Finanzen

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Der langfristige Kredit, München 24 (1973), 15, S. 15

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Wohnungsmiete, Zinserhöhung, Kapitalkosten, Mietwesen, Recht, Finanzen

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