Sicherheitsrecht.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

Das Recht der Gefahrenabwehr hat sich zu dem umfassenderen Gebiet des Sicherheitsrechts ausgewachsen und übersteigt darin die Grenzen des ursprünglichen allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Darin berühren und überschneiden sich das Recht der Polizeien und Nachrichtendienste, das Waffen-, Versammlungs- und Vereinsrecht, aber natürlich auch das Ordnungsrecht. Davon verschieden, aber nicht getrennt ist das Wehrrecht. Außerhalb steht - trotz ausgeweiteter präventiver Tatbestände und von Verschränkungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - das Straf- und Strafverfahrensrecht. Wesentlich lässt sich diese konvergente Entwicklung als Reaktion auf die Gefahren des internationalen Terrorismus und die Revolutionierung der Informationstechnologie verstehen. Gegenläufig dazu haben für Gefahrenabwehr zuständige Berufsgruppen und behördliche Einrichtungen ein immer weiterreichendes Sicherheitsversprechen abgegeben und politische Organe für seine "Garantie" gewonnen. Legislativ und institutionell lassen sich in diesem Zusammenhang vielfältige Gesetzgebungsakte zur Terrorismusbekämpfung und -abwehr benennen sowie die sog. neue Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik, die nicht zuletzt eine veränderte Beziehung von Polizei und Nachrichtendiensten sowie out of area Einsätze von Bundeswehr und Mitarbeitern der Bundespolizei zum Kern hat. Die wesentlichsten verwaltungsrechtlichen Materien aus dem Sicherheitsrecht gehören seit mehr als zehn Jahren in die Zuständigkeit des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, und einzelne Reflexe der großen Entwicklungslinie bilden sich in seiner Rechtsprechung ab.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 19

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S. 1210-1219

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