Das Kinderabstandsgebot. Kinder benötigen spezifische Leistungen.
VS Verl. f. Sozialwissenschaften
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VS Verl. f. Sozialwissenschaften
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DE
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Wiesbaden
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0931-279X
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Abstract
"Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist." Mit dieser Feststellung erteilte das BVerfG einer um sich greifenden "Almosen-Sozialpolitik" eine klare Absage: Das Grundrecht auf Existenzsicherung sei als einklagbarer Rechtsanspruch gesetzlich zu verankern. Eine Bedarfsdeckung in Tafeln, Suppenküchen, Kleiderkammern etc. erfülle den Rechtsanspruch nicht.
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Sozial Extra
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Nr. 5/6
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S. 45-46