Die unmittelbare Wirkung von EG-Richtlinien im Rahmen der Drittanfechtung.

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Bochum

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ZLB: 94/3832

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DI

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Abstract

Mit der Drittanfechtungsklage erstrebt der Kläger die Aufhebung eines seiner Meinung nach rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der nicht ihm selbst gegenüber ergangen ist. Die Rechtmäßigkeit wird auch durch das unmittelbare, also ohne jeden weiteren Vollzugsakt wirkende EG-Recht bestimmt. Nach dem Wortlaut des Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag benötigen Richtlinien eine Umsetzung in das nationale Recht. Die praktische Entwicklung ist jedoch weit über diesen Wortlaut hinausgegangen und hat bewirkt, daß einer Richtlinie unter engen Voraussetzungen unmittelbare Wirkung zukommt. Die Untersuchung befaßt sich zunächst mit der Lehre von der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie, bevor die rechtliche Besonderheit des Dreiecksverhältnisses zwischen Behörde, Adressat des Verwaltungsaktes und Drittbetroffenem als Problemschwerpunkt (z.B. im Umweltschutzrecht) Berücksichtigung findet. Untersucht wird u.a. auch das Klagerecht der Gemeinde. lil/difu

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IX, 148 S.

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