Anwendungserfahrungen mit dem BBauG im Architekturbüro.
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BBR: Z 264
IRB: Z 36
SEBI: Zs 360-4
IRB: Z 36
SEBI: Zs 360-4
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Zusammenfassung
Der Traum von der perfekten Bebauungsplanung in Form flächendeckender Bebauungspläne ist - zum Glück - vorüber. Erfahrungen aus der Praxis zeigen: Bebauungspläne sind nur dort sinnvoll, wo akute Nutzungskonflikte zu regeln sind; dann sind sie allerdings oft genauso unverzichtbar, wie sich auch weitere zentrale - auch einschränkende - Regelungen des BBauG im Planungsalltag mittlerweile bewährt haben. Eine Gesetzesnovelle, die hier zum laissez-faire zurückkehren will, ohne auf die regelungsbedürftigen Zukunftsfragen - etwa im Umweltschutz und in der Altbauerneuerung - einzugehen, ist überflüssig. Im Beitrag dazu einige Beispiele aus der Praxis. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Stadtplanung/Städtebau, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Stadterneuerung, Stadtentwicklungsplanung, Flächennutzungsplanung, Umweltschutz, Immissionsschutzrecht, Bürgerbeteiligung, Kritik, Baugesetzbuch, Reformdiskussion
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Bauwelt 76(1985)Nr.12(Stadtbauwelt, Nr.85), S.444.50-448.54, Lit.
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Recht, Stadtplanung/Städtebau, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Stadterneuerung, Stadtentwicklungsplanung, Flächennutzungsplanung, Umweltschutz, Immissionsschutzrecht, Bürgerbeteiligung, Kritik, Baugesetzbuch, Reformdiskussion