Die Auflösung der Allmenderechte in Köln.
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SEBI: 91/2610
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DI
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Abstract
Allmende sind Ländereien, die von den Gemeindemitgliedern aufgrund ihrer Mitgliedsrechte gemeinschaftlich genutzt werden. Auch wenn der Begriff "Allmende" recht altertümlich anmutet, ist das darin verkörperte Recht noch z. B. in Schweden und den neuenglischen Staaten der USA anzutreffen. Und auch in Köln konnten die 34 Bürger des Ortsteiles Esch 1981 vor dem Verwaltungsgericht allmendeähnliche Ansprüche im Wege eines Vergleichs geltend machen. Dieser Rechtsstreit war Anlaß zu dieser Untersuchung. Nach einer einleitenden Begriffsdefinition wird die Entwicklung der Allmenderecht in den Kölner Ortschaften von Auweiler bis Zündorf anhand historischer Quellen dargestellt. Nur 22 der 43 Ortschaften besaßen überhaupt Allmenderechte. Daraus bestehen nur noch in der Ortschaft Eil Ansprüche an Land- und Kapitalvermögen, deren Höhe jedoch nicht feststellbar ist. Sonst wurden die Allmenderechte aufgelöst, und zwar durch "Gemeinheitsteilung" (Beseitigung der gemeinschaftlichen Nutzungsrechte an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken). lil/difu
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Allmende, Vermögensrecht, Agrarrecht, Grundstücksrecht, Nutzungsrecht, Gemeinderecht, Rechtsprechung, Stadtteil, Landwirtschaft, Bodenrecht, Kommunalrecht, Gesetzgebung, Stadtgeschichte, Rechtsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte
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Köln: (1987), CXIV, 246 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1987)
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Allmende, Vermögensrecht, Agrarrecht, Grundstücksrecht, Nutzungsrecht, Gemeinderecht, Rechtsprechung, Stadtteil, Landwirtschaft, Bodenrecht, Kommunalrecht, Gesetzgebung, Stadtgeschichte, Rechtsgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte