BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 6.88.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Eine Gemeinde hat den Erwerb des Nachbargrundstückes eines Gewerbegebiets zur Betriebserweiterung gefördert. Der öffentlich-rechtliche Vetrag enthält einen Genehmigungsvorbehalt mit dem Ziel, die Immissionssituation für die benachbarten Wohngebiete nicht zu verschlechtern. Die Klage gegen die Genehmigungsverweigerung einer Erweiterung wurde abgewiesen. Die Gemeinde darf vorbeugenden Immissionsschutz außer durch Bauleitplanung auch mit dem Mittel der standortbezogenen gewerblichen Investitionsförderung verfolgen. Der Genehmigungsvorbehalt im öffentlich-rechtlichen Vertrag ist rechtens. Ist vereinbart, daß sich die Behörde das Einvernehmen für Baumaßnahmen vorbehält, so entspricht dies dem Bestimmtheitserfordernis des § 56 I nur, wenn auch vereinbart ist, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck das Einvernehmen versagt werden darf. § 315 BGB über die Bestimmung der Leistungen durch einen Vertragsschließenden ist auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag jedenfalls insoweit gemäß § 62 II VerwVfG entsprechend anwendbar, als sich die Behörde vorbehalten darf, die vereinbarte Vertragsleistung zugunsten des Vertragspartners zu ermäßigen. Das Schriftformerfordernis für den öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch in bezug auf die an die Behörde zu erbringende Gegenleistung erfüllt, wenn sich aus Text und Umständen des Vertragsabschlusses die Gegenleistung und der Zweck ermitteln lassen. (-y-)
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Bauleitplanung, Gewerbegebiet, Immissionsschutz, Baugenehmigung, Vertragsinhalt, Rechtsprechung, Betriebserweiterung, Kommunale Wirtschaftsförderung, Genehmigungsvorbehalt, Vertragsgestaltung, Urteil, Recht, Planungsrecht
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 121(1990), Nr.9, S.281-284
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Bauleitplanung, Gewerbegebiet, Immissionsschutz, Baugenehmigung, Vertragsinhalt, Rechtsprechung, Betriebserweiterung, Kommunale Wirtschaftsförderung, Genehmigungsvorbehalt, Vertragsgestaltung, Urteil, Recht, Planungsrecht