Nichts geht mehr? Oder wie man auch gegen den Willen eines Verwalters Beschlüsse faßt und durchsetzt.

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SEBI: Zs 6352-4
IRB: Z 236

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Zusammenfassung

Nach WEG hat der Verwalter das Recht der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung. Verf. befaßt sich mit der Frage, wie bei einer Weigerung des Verwalters, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer doch noch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den gewünschten Beschluß fassen kann.

Beschreibung

Schlagwörter

Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentümerversammlung, Wohnungswesen, Recht

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Wohnungseigentum, Hamburg (1975) S. 30-31

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Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentümerversammlung, Wohnungswesen, Recht

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