Zur Tonaufzeichnung in öffentlichen Gemeinderatssitzungen.
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Datum
1976
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ZZ
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SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
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IRB: Z 1014
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Dokumenttyp (zusätzl.)
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Zusammenfassung
Der Verfasser beschränkt sich auf den (bisher vernachlässigten) Bereich der Tonbandaufnahmen in öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Öffentlichkeit (Presse und sonstige Zuhörer) und durch die Ratsmitglieder.Literatur und Verwaltungspraxis verneinen bislang überwiegend ein Recht der Zuhörer und Ratsmitglieder auf beliebige, nicht zustimmungsbedürftige Aufzeichnung von Äußerungen der Gemeinderatsmitglieder in öffentlicher Sitzung.Diese Ansicht verstößt nach Meinung des Verfassers gegen das Prinzip der Öffentlichkeit bei Ratssitzungen, eines konstituierenden Grundsatzes des demokratischen Rechtsstaates, sowie gegen den Grundsatz der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz.Verfassungsrechtliche Bedenken (z.B.Schutz der Intimspäre des einzelnen Ratsmitgliedes, Art. 2 Abs. 1 i.V.Art. 1 Abs. 1 GG) greifen nicht durch, weil das verfolgte öffentliche Interesse an einer Tonbandaufnahme aufgrund einer Güterabwägung Vorrang vor dem Schutz der Persönlichkeit verdient.Ebensowenig stehen strafrechtliche (etwa PAR. 201 StGB n.F.) oder urheberrechtliche (vgl. etwa PAR. 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) Vorschriften entgegen.Tonbandaufnahmen dürfen deshalb ohne Zustimmung der betroffenen Ratsmitglieder angefertigt werden.Der Gemeinderat kann diese Befugnis auch nicht per Geschäftsordnung untersagen.Er kann zwar darüber beschließen, ob ein Tagesordnungspunkt öffentlich oder nichtöffentlich behandelt wird, es fehlt ihm jedoch die Dispositionsbefugnis zur Bestimmung von Inhalt und Umfang des Informationsanspruchs bei öffentlichen Sitzungen, der sich aus höherrangigem Recht (Verfassungsrecht) ergibt.Tonaufnahmen durch Zuhörer können aufgrund der Ordnungsgewalt des Ratsvorsitzenden nur untersagt werden, wenn Tonaufnahmegeräte störende Geräusche verursachen.Für Tonbandaufnahmen durch Ratsmitglieder gilt das Ausgeführte entsprechend; die Zulässigkeit findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 5, 21 GG.
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Deutsches Verwaltungsblatt, Köln 91 (1976), 10/11, S. 371-376, Lit.