Wahlrecht eines Kita-Kindes und Aufwendungsersatzhöhe nach § 24 Abs. 2, § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

Boorberg
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München

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0522-5337

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ZLB: R 620 ZB 7013

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RE

Abstract

Am 17. November 2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einen Grundsatzbeschluss zur Umsetzung des Rechtsanspruchs eines Kindes ab vollendetem ersten Lebensjahr auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII (U3) getroffen (Az. 12 ZB 15.1191). Vor allem hat der BayVGH sich in diesem Beschluss auch zur Höhe eines etwaigen Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog für den Fall geäußert, dass dem Anspruch des Kindes nicht fristgerecht nachgekommen wird. Ziel des Beitrags ist es, neben einer kurzen Darstellung der Kernbotschaften des BayVGH die Entscheidung selbst kritisch zu hinterleuchten. Schließlich wird ein kurzer Ausblick vorgenommen und die drohenden, teils gravierenden Konsequenzen werden aufgezeigt.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 2

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S. 438-43

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