Die Rechtsbehelfsbelehrung in den Verfahrensordnungen des öffentlichen Rechts.

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SEBI: 83/6486

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"Der Begriff des Rechtsbehelfs geht weiter als der des Rechtsmittels und umfaßt jedes verfahrensrechtliche Mittel, das den Beteiligten oder Dritten zur Verwirklichung eines Rechts oder zur Abwendung prozessualer Nachteile zur Verfügung steht." - Durch die Verfassung abgesichert (Garantien des Rechtswegs, Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, und des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG), hat sich ein sehr komplexes und differenziertes Rechtsschutzsystem entwickelt, das durch die Verschiedenheit der Rechtswege, der Klagearten und Rechtsmittel mit den jeweils besonderen und unterschiedlich geregelten Zuständigkeiten, Formen und Fristen für den rechtlichen Laien nicht mehr überblicken ist. Um der Gefahr zu begegnen, daß der Betroffene aus Unkenntnis der systemimmanenten Modalitäten mööglicherweise einen Rechtsverlust erleidet, ergeht gleichzeitig mit dem Erlaß der Entscheidung durch die Träger öffentlicher Gewalt bzw. Gerichte eine Rechtsbehelfsbelehrung. Ihre Garantierung durch das Grundgesetz bzw. allgemeine Rechtsgrundsätze und ihre nähere Untersuchung bildet den Inhalt der Arbeit. chb/difu

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Rechtsbehelf, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Verwaltungsverfahren, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Konstanz: Selbstverlag (1982), XVIII, 202 S., Lit.(jur.Diss.; Konstanz 1982)

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Rechtsbehelf, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Verwaltungsverfahren, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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