Die Anscheinsvollmacht allgemein und ihre Wirkung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

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SEBI: 77/4385

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Abstract

Die Anscheinsvollmacht ist im privatrechtsgeschäftlichen Verkehr anerkannt und aus PAR. 242 BGB begründet.Ihr Umfang richtet sich nach der Auffassung des Verkehrs und der Gutgläubigkeit des Dritten.Der durch sie begünstigte Dritte erwirbt den vollen Erfüllungsanspruch gegen den Scheinvertretenen.Der Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt zugleich die Haftung für die Anscheinsvollmacht.Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die am Privatrechtsverkehr teilnehmen, ist zu unterscheiden, ob a) die Handlungsfähigkeit fehlt (Mißachtung von Zuständigkeitsregeln oder Genehmigungserfordernissen); b) eine stillschweigende Bevollmächtigung vorliegt (durch schlüssiges Verhalten der zuständigen Behörde); oder c) eine Anscheinsvollmacht gegeben ist, wenn ein zu ausdrücklicher Bevollmächtigung befugtes Organ den Rechtsschein der Bevollmächtigung eines anderen erweckte.In den Fällen b) und c) ist dann nach den Grundsätzen der stillschweigenden Bevollmächtigung bzw.Anscheinsvollmacht zu verfahren.

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Anscheinsvollmacht, Vertretungsrecht, Juristische Person, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung

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Würzburg: (1971), VIII, 126 S., Lit.

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Anscheinsvollmacht, Vertretungsrecht, Juristische Person, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung

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