Die Auswirkungen der §§ 8 a-c BNatSchG auf das öffentliche Baurecht.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

Mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.4.1993 wurden die Paragraphen 8 a-c neu in das Bundesnaturschutzgesetz eingefügt. Danach ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu klären, inwieweit damit verbundene Eingriffe vermeidbar sind und wie unvermeidbare Eingriffe durch Ersatzmaßnahmen am Ort oder in anderen Teilen der Gemarkung ausgeglichen werden können. Mit der Neuregelung sind zahlreiche Handhabungsprobleme aber auch Probleme der grundlegenden Einordnung der Paragraphen 8 a-c in das Baurecht verbunden. Sie werden im vorliegenden Beitrag in der Gliederung Grundzüge der Eingriffsregelung, Begriffsbestimmungen, Durchführung in der Planungspraxis diskutiert. Dabei werden unter anderem die unterschiedliche Handhabung im Bebauungsplan, im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich angesprochen. Eine räumliche Zweiteilung des Bebauungsplans in Baugebiet und Gebiet für Ausgleichsmaßnahmen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Besondere Bedeutung kommt hier dem Landschaftsplan als Grundlage für die Festsetzungen im Bebauungsplan zu. Der letzte Abschnitt ist der Kostenermittlung und -verteilung auf die Grundstückseigentümer gewidmet.

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Baurecht

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Nr.4

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S.460-474

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