BayVGH, Urteil v.18.4.1989 - Nr.20 B 88.585, rechtskräftig.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Abstract
Die Beteiligten streiten um die Bebauung eines Grundstücks im Außenbereich. Mit Bescheid des Landratsamts von 1967 wurde ein positiver Vorbescheid für ein Einfamilienhaus erteilt, 1969 die Auflassung genehmigt. 1970 und nochmal 1972 erteilte die Gemeinde ihr Einvernehmen. Die inzwischen bezüglich der Gestaltung geänderten Pläne lehnte das Landratsamt 1972 ab. Ein außergerichtlicher Vergleich zwischen Landratsamt und Eigentümer mit Gestaltungsauflagen des Landratsamts erfolgte ohne Beteiligung der Gemeinde. Auf eine 1979 beantragte Bauvoranfrage hin verweigerte die Gemeinde -Klägerin- das Einvernehmen, das Landratsamt daraufhin die Baugenehmigung. Auf Weisung des Staatsministeriums - die Eigentümer hatten den Petitionsausschuß angerufen - beanstandete das Landratsamt später die Verweigerung des Einvernehmens und drohte der Gemeinde rechtsaufsichtliche Ersetzung an. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Gemeinde Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte, den Bescheid des Landratsamts aufzuheben. Verwaltungsgericht und in der Berufung der BayVGH gaben der Klage statt. Der BayVGH bejahte das Berufungsrecht des Eigentümers. Er stellte fest, daß die wesentliche Veränderung des Standorts des Baukörpers eine erneute Erteilung des Einvernehmens erfordert, setzt sich mit der Abgrenzung von Zusicherung und öffentlich-rechtlichem Vertrag auseinander und stellt fest, daß die vom Landratsamt gegebene Zusicherung ohne das Einvernehmen nicht nur anfechtbar sondern unwirksam war. (wb)
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Baugenehmigung, Bauaufsicht, Landkreis, Gemeinde, Verwaltungshandeln, Rechtsschutz, Haftung, Rechtsprechung, Rechtsprechung, Bauplanungsrecht, Einvernehmen, Baugesetzbuch, Paragraph 36, Rechtsaufsicht, Bindungswirkung, Zusicherung, Vertrauensschutz, Urteil, Recht, Bauordnungsrecht
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 120(1989), Nr.22, S.689-692
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Baugenehmigung, Bauaufsicht, Landkreis, Gemeinde, Verwaltungshandeln, Rechtsschutz, Haftung, Rechtsprechung, Rechtsprechung, Bauplanungsrecht, Einvernehmen, Baugesetzbuch, Paragraph 36, Rechtsaufsicht, Bindungswirkung, Zusicherung, Vertrauensschutz, Urteil, Recht, Bauordnungsrecht