Hofnähe ist Voraussetzung einer Privilegierung von Altenteilerhäusern im Außenbereich. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.2.1979.
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1981
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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
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Zusammenfassung
Bei dem fraglichen Bauantrag für ein Altenteilerhaus handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG. Das Altenteilerhaus wäre nur zulässig, wenn es in Hofnähe errichtet würde; 800 m Entfernung zwischen Austragshaus und Hofstelle werden als zu groß für die Zuerkennung der Privilegierung angesehen. Der Autor kritisiert die zu enge Auslegung des Begriffs "Hofnähe" im dem Urteil. bm
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 29(1980)Nr.10, S. 186-187