Gemeindewahlrecht und Wahlrechtsgleichheit.

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SEBI: 81/5194-4

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Das Problem der Gleichheit im Gemeindewahlrecht ist so alt wie das Gemeindewahlrecht im heutigen Sinne.Durch die Steinsche Städteordnung von 1808 wurde erstmals eine Wahl der Stadtverordneten durch die Bürger ohne Bindung an "Zünfte, Stand, Korporation und Sekte" eingeführt; allerdings handelte es sich nicht um ein allgemeines Wahlrecht.Neben diesem "Zensuswahlrecht" war im 19.Jahrhundert das "Dreiklassenwahlrecht" weit verbreitet.Dieses Wahlrecht war ungleich.Erst 1918/19 wurde durch Artikel 17 der Weimarer Reichsverfassung auch für die Gemeindewahlen die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl garantiert.Seitdem sind Wahlgesetze, die diese Prinzipien verletzen, verfassungswidrig.Die Arbeit weist nach, daß die Wahlrechtsbeschränkungen, die für Bundes- und Landtagswahlen gelten (Parteienmonopol bei der Einreichung der Wahlvorschläge, Unterschriftsquoren, 5Proz. - Klausel), nicht auch im gleichen Umfang für Gemeindewahlen zulässig sind. chb/difu

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Wahlen, Kommunalwahl, Wahlrecht, Fünfprozentklausel, Wahlrechtsbeschränkung, Kommunalrecht, Partei, Verfassungsrecht

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Kiel:(1962), ca. 200 S., Lit.(jur.Diss.; Kiel 1962)

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Wahlen, Kommunalwahl, Wahlrecht, Fünfprozentklausel, Wahlrechtsbeschränkung, Kommunalrecht, Partei, Verfassungsrecht

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