Zum Begriff des "Einkaufszentrums" in § 11 Abs. 3 BauNVO.
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1989
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IRB: Z 1585
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Zusammenfassung
Ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ist eine Konzentration von mehreren Betrieben des (Einzel-)Handels, u.U. auch des Handwerks sowie des Dienstleistungsgewerbes, deren addierte Fläche unabhängig von der Größe der Ansiedlungsgemeinde deutlich über 1.500 qm Geschoßfläche liegt. Im übrigen lassen sich keine allgemein gültigen Aussagen darüber treffen wie ein Einkaufszentrum beschaffen ist. Maßgeblich kommt es darauf an, ob von der Anhäufung der Betriebe negative landesplanerische oder städtebauliche Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 genannten Art ausgehen können. Im Baugenehmigungsverfahren kann bei der Agglomeration mehrerer Betriebe sowie bei entsprechenden Nutzungsänderungen nicht ohne weiteres von einem Einkaufszentrum ausgegangen und die Baugenehmigung deshalb versagt werden. (rh)
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Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.10, S.371-376, Lit.