Die Durchsetzung finanzieller Sanktionen gegenüber den Mitgliedstaaten.

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Baden-Baden

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0531-2485

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ZLB

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Abstract

Mitgliedstaaten drohen finanzielle Sanktionen durch Sanktionsurteile nach Art. 260 AEUV, Sanktionsbeschlüsse des Rates im Defizitverfahren, sowie durch Staatshaftungsansprüche. Nur bei Sanktionsurteilen stellt sich die Frage der Vollstreckbarkeit gegen Mitgliedstaaten auf Grund eines unklaren Verweises in Art. 280 AEUV auf Art. 299 AEUV. Bejaht man die Vollstreckbarkeit, wofür die besseren Argumente sprechen, erfolgt diese nach nationalem Verfahrensrecht, welches jedoch durch die unionsrechtlichen Prinzipien der Effektivität und der Äquivalenz übergelagert wird. Eine Aufrechnung durch die Kommission ist hingegen nicht zulässig. Die geringe bisherige praktische Bedeutung der Vollstreckbarkeit von Sanktionsurteilen erklärt sich durch die abschreckende Höhe der Sanktionsandrohung sowie durch Reputations- und Reziprozitätserwägungen.

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Europarecht

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Nr. 2

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S. 159-174

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