Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Versagung einer Veräußerungsgenehmigung nach § 172 Abs. 4 BauGB. BVerwG, Urteil vom 30.6.2004 - 4 C 1/03 - (OVG Hamburg vom 28.11.2002 - 2 Bf 209/00).
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
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Abstract
§ 172 BauGB; § 113 VwGO: 1) Der Kl. Ist Eigentümer eines 1910 errichteten Wohnhauses mit 17 Wohnungen im Geltungsbereich einer zum 1.1.2004 aufgehobenen Sozialen ErhaltungsVO in Hamburg. Im Januar 1999 beantragte und erhielt der Kl. für das im Jahr zuvor erworbene Haus eine Umwandlungsgenehmigung nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.6 BauGB, nachdem er sich verpflichtet hatte, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Sondereigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern. Zugleich wurde gemäß § 172 Abs.4 Satz 4 und 5 BauGB bestimmt, dass die Veräußerung von Sondereigentum der Genehmigung der Bekl. bedurfte; diese Genehmigungspflicht wurde in das Grundbuch eingetragen. 2) Im Februar/März 1999 bemühte sich der Kl. vergeblich um die Veräußerungsgenehmigung für mehrere von ihm verkaufte Wohnungen, von denen drei noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Diese standen zum Zeitpunkt der Erteilung der Umwandlungsgenehmigung leer. Er vertrat die Auffassung, im Hinblick auf den Leerstand bedürfe er keiner Veräußerungsgenehmigung, hilfsweise sei sie ihm zu erteilen. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Revision hatte nur teilweise Erfolg. difu
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 20
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S. 1294-1298