Öffentliches Baurecht. Rechtsprechung.
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Datum
1984
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ZZ
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IRB: Z 928
SEBI: Zs 6037-4
BBR: Z 146
SEBI: Zs 6037-4
BBR: Z 146
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Zusammenfassung
Zur Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe stellt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3.2.1984, - 4 C 8.80 -, fest: "Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind ohne Größenbeschränkung und ohne Beschränkung des Umfangs ihres (gemeindlichen oder die Gemeindegrenzen überschreitenden) Einzugsgebiets als "Gewerbebetriebe" nach der BauNVO 1962 in solchen Gewerbegebieten allgemein zulässig. Sie können aber im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein." § 15 Abs. 1 BauNVO beschreibt ein Vorhaben als unzulässig, wenn es "nach Art, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht oder wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar" sind. -y-
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Informationsdienst und Mitteilungsblatt des Deutschen Volksheimstättenwerks, Bonn 38 (1984)Nr.11, S.117-118