Die Verfassung der Stadt München von 1818 bis 1919
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1967
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SEBI: 70/891
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Zusammenfassung
Am Beispiel Münchens wird in dieser Arbeit dargestellt, welche Konsequenzen die bayerische und deutsche Gesetzgebung zur Umgestaltung der Gemeinden zu selbstverwalteten Körperschaften für die einzelnen Kommunen besaßen. München stellte in diesem Zusammenhang insofern eine Ausnahme dar, als es zum ersten eine kreisfreie Stadt war und zum zweiten die Besorgung der Ortspolizei nicht vom Magistrat allein vorgenommen wurde. Dennoch lassen sich auch in München zwei typische Ansätze zur Frage der Stellung und Verwaltung der Stadt erkennen. Während zu Beginn des letzten Jahrhunderts die bayrischen Gemeinden als reine staatliche Verwaltungsbezirke begriffen wurden, wurde der Gemeinde mit der Verfassung von 1818 eine Vielzahl von Verwaltungsbefugnissen zuerkannt, die Aufgabenbereiche der städtischen Organe neu definiert und eine Entwicklung eingeleitet, die über die Etappen der Verfassungsänderungen von 1869 und 1919 den Weg in das moderne Gemeinderecht ebnete. cb/difu
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München:(1967), XIV, 88 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1967)