Qualitative Anforderungen an Plankrankenhäuser. Gestaltungsmöglichkeiten der Bundesländer. Rechtsgutachten. Gutachten im Auftrag der Rosa-Luxemburg-Stiftung

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Berlin

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2194-0916

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Obwohl die konkurrierende Gesetzgebung im Bereich der Krankenhausversorgung vorsieht, dass der Bund die Finanzierung regelt, während die Länder für die Planung zuständig sind, wird die Bedarfsermittlung und Krankenhausplanung – und der Landeskrankenhausplan als Hauptsteuerungsinstrument – von den Bundesländern bisher nach Meinung des Verfassers nicht wirklich genutzt. Das Gutachten widmet sich daher den rechtlichen Möglichkeiten, die Krankenhauslandschaft durch Landesplanung qualitativ zu gestalten. Es kommt zu dem Schluss, dass eine Landeskrankenhausplanung entlang von Qualitätskriterien an vielen Stellen möglich ist. Der Landesgesetzgeber hat die Möglichkeit, ergänzende Qualitätsanforderungen aufzustellen, wenn es um die Frage geht, ob eine Klinik in den Landeskrankenhausplan aufgenommen wird und daher ihre Kosten über die Krankenkassen abrechnen kann. Etwa wenn es um eine gute Erreichbarkeit im Notfall oder eine wohnortnahe Versorgung bei Geburten geht. Soweit die Frage von Personalvorgaben berührt ist, wird der Status quo der bisher von den Landesverfassungsgerichten von Hamburg, Bayern und Bremen entwickelten Rechtsprechung zu den Volksentscheids-Initiativen zugrunde gelegt. Die Landesgerichte haben die in den Volksentscheiden geforderten Personalvorgaben auf Landesebene aus kompetenzrechtlicher Perspektive abgelehnt. Zum jetzigen Zeitpunkt muss dies als herrschende Meinung und daher angenommen werden, dass die Länder Personalvorgaben nicht als Voraussetzung für die Aufnahme in den Krankenhausplan formulieren können. Das Gutachten macht jedoch deutlich, dass Personalvorgaben bei der Bestenauslese dennoch als Auswahlkriterien für ein Krankenhaus herangezogen werden können. Also dann, wenn sich mehrere Häuser auf einen Versorgungsauftrag bewerben. Hier ist es möglich, eine gute Personalausstattung zum Auswahlkriterium zu machen. Das Rechtsgutachten wurde im Mai 2020 erstellt und berücksichtigt die bis zum 25. Mai 2020 geltende Rechtslage.

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Papers / Rosa-Luxemburg-Stiftung