Zweitwohnungsteuer für Ferienwohnungen.
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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Abstract
Eine Zweitwohnungsteuer kann derzeit nur von den Gemeinden in den Ländern Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch eine kommunale Steuersatzung erhoben werden. Es fehlt aber nicht an ernsthaften Bestrebungen interessierter Gemeinden, diese Gemeindesteuer auch in anderen Bundesländern einzuführen, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zweitwohnungsteuer für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat. Die eine Zweitwohnungsteuer erhebenden Gemeinden unterlagen einem zunehmenden Druck der Zweitwohnungsinhaber, auch die Kurgäste in Ferienwohnungen zur Zweitwohnungsteuer zu veranlagen. Hiergegen haben sich die Gemeinden mit Erfolg gewehrt. (-z-)
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Zweitwohnung, Besteuerung, Steuer, Zweitwohnungsteuer, Ferienwohnung, Recht, Wohnung
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 40(1987), Nr.2, S.50-57, Tab.;Lit.
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Zweitwohnung, Besteuerung, Steuer, Zweitwohnungsteuer, Ferienwohnung, Recht, Wohnung