Die Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum.
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1983
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Art. 6 § 1 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes ermächtigt die Landesregierungen, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung zugeführt werden darf. Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln, Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben etc.) dürfen dabei keine Rolle spielen, weil es dafür besondere gesetzliche Regelungen gibt. Zweck der gesetzlichen Regelung ist nur ein Bestandschutz für Wohnraum, der durch die konkrete Nachfragesituation gerechtfertigt ist. So verstanden, handelt es sich um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. rh
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 35(1982)Nr.9, S.257-259, Lit.