Wohnbauflächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf.
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SEBI: 87/5520
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Zusammenfassung
Mit der Vorschrift des Pragr. 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, den sogenannten Problemgruppen (kinderreiche Familien, ältere Menschen, Behinderte, ausländische Arbeitsnehmer) einen angemessenen Wohnstandort im innerstädtischen Gefüge zu sichern und sie vor einer Verdrängung durch ertragreichere Nutzungsarten zu schützen.Die Vorschrift hat - obwohl ihre Zielrichtung weithin unterstützt wird - in der Praxis dennoch keine nennenswerte Bedeutung erlangt.Aufgrund einer Analyse der Norm und ihrer Durchsetzungsmöglichkeiten sowie der Implementationsstruktur und der Interessenlage der Normadressaten kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, daß der Versuch des Gesetzgebers als gescheitert anzusehen ist.Die Verbesserung der Wohnungsversorgung der Problemgruppen kann erfolgversprechend nur mit Hilfe finanzieller Förderungsprogramme angestrebt werden. difu
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Bundesbaugesetz, Paragraph 9, Wohnungswesen, Wohnbedarf, Innenstadt, Sozialgruppe, Familie, Kinderreichtum, Alter Mensch, Behinderter, Ausländer, Wohnungsversorgung, Mieterschutz, Recht, Wohnung
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Frankfurt/Main: Lang (1987), VIII, 299 S., Lit.(jur.Diss.; Hannover 1986)
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Bundesbaugesetz, Paragraph 9, Wohnungswesen, Wohnbedarf, Innenstadt, Sozialgruppe, Familie, Kinderreichtum, Alter Mensch, Behinderter, Ausländer, Wohnungsversorgung, Mieterschutz, Recht, Wohnung
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 630