Der Nachbarschutz im wasserrechtlichen Verfahren.
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SEBI: 86/6253
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Zusammenfassung
Pargr. 9 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) sieht vor, daß die Bewilligung zur Erstellung einer waserrechtlichen Gestattung nur in einem förmlichen Verfahren erteilt werden kann, wobei das Verfahren gewährleiten muß, daß die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. In der Regel werden Einwendungen erhoben, wenn diejenigen Dritten, die von der wasserrechtlichen Gestattung beeinträchtigt werden, die Nichteinhaltung vorhandener landesgesetzlicher Verfahrensvorschriften rügen oder einen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Verfahrens geltend machen (vgl. zum förmlichen Verfahren auch das Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Bedeutung der Beteiligungsrechte im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für den Schutz des Drittbetroffenen wird von der Autorin herausgearbeitet, wobei als Ziel der Untersuchung eine Antwort auf die Frage gegeben wird, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine drittschützende Funktion dieser Vorschriften vorliegt. kp/difu
Beschreibung
Schlagwörter
Wasserrecht, Wasserhaushaltsgesetz, Bewilligung, Genehmigungsverfahren, Nachbarschutz, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung, Verfassungsrecht, Umweltschutz, Verwaltungsrecht, Versorgung, Recht, Wasser
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Bochum: (1985), XXVI, 274 S., Lit.(jur.Diss.; Bochum 1985)
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Wasserrecht, Wasserhaushaltsgesetz, Bewilligung, Genehmigungsverfahren, Nachbarschutz, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung, Verfassungsrecht, Umweltschutz, Verwaltungsrecht, Versorgung, Recht, Wasser