Die Konkurrenz im Anlagenzulassungsrecht - Gilt für Industrieanlagen das "Windhundprinzip"?
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Zunehmend stellen sich bei Genehmigungsverfahren Fragen hinsichtlich der Priorität unterschiedlicher Vorhaben in zeitlicher, aber auch in sachlicher Hinsicht, etwa im Hinblick auf die größere Bedeutung für Gemeinwohlbelange. Derartige "Konkurrenzsituationen" sind nicht neu. Sie wurden u. a. bereits anlässlich der Formulierung des Vorsorgegrundsatzes in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG gesehen, dem nicht zuletzt eine Planungs- und Verteilungsfunktion zukommt. Sie haben sich allerdings etwa im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie weiter zugespitzt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob die zeitliche Priorität eines Genehmigungsantrags Bedeutung für die notwendigen Zulassungsentscheidungen hat. Er kommt zu dem Ergebnis, dass jedenfalls ohne spezialgesetzliche Regelungen die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung keine besondere Bedeutung hat. Anders kann dies bei der Entscheidungsreife sein. Jedoch sind auch dabei durch die Genehmigungsbehörde Erwägungen anzustellen, die sich am Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme zwischen den verschiedenen Antragstellern auszurichten haben. Insofern gelten ähnliche Grundsätze, wie sie im Rahmen der sog. Mittelwertrechtsprechung entwickelt wurden.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 5
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S. 274-282