Die Zeichnungsbefugnis im Verwaltungsrecht. Untersuchung zur Vertretung von Behörden durch ihre Amtswalter im Bereich des hoheitlichen Verwaltungshandelns.

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SEBI: 75/307

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Abstract

Eine Behörde als ,,organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln'' kann bei natürlicher Betrachtungsweise nicht selbst handeln. Sie wird nach außen durch die Organwalter und durch die zeichnungsbefugten Personen vertreten. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist einmal die Ausgestaltung des Zeichnungsrechts in den verschiedenen Behördenformen (Kollegialbehörden, monokratische Behörden). Der Verfasser geht weiter auf die Zurechnung von Vertretungsakten ein und befaßt sich mit den Folgen von Vertretungsfehlern. Letztere liegen vor, wenn ein Behördenangehöriger ohne Zeichnungsbefugnis, Rechtsmacht und Rechtsschein handelt. Sie führen zur Rechtswidrigkeit des Behördenakts, wenn sie gegen formell-rechtliche Verbote verstoßen (insbesondere Zuständigkeitsregeln); sie können der Behörde nicht zugerechnet werden, wenn sie von einer zur Repräsentation der Behörde nicht befugten Person stammen.

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Zeichnungsbefugnis, Stellvertretung, Behördenorganisation, Verwaltungsorganisation, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Berlin: (1974), XLIV, 555 S., Lit.

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Zeichnungsbefugnis, Stellvertretung, Behördenorganisation, Verwaltungsorganisation, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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