Mietkürzung wegen unmoralischer Nachbarn - Vermieter sollte im eigenen Interesse auf ein "sauberes" Haus bedacht sein.
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1985
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Zusammenfassung
Duldet der Vermieter im Hinblick auf mögliche Beweisschwierigkeiten in den Mieträumen den Geschäftsbetrieb z.B. eines Sex-Clubs, können im Gegenzug seine übrigen Mieter Mietminderungs- und Kündigungsrechte geltend machen. Kündigungen indes die beeinträchtigten Mieter wegen der sittlichen Störung, hat der Vermieter deren Umzugs- und Maklerkosten, die Kosten der fehlgeschlagenen Investitionen sowie die Differenz zwischen alter und neuer Miete des Schadenersatzes für die Nichtbeseitigung der Vertragsverletzung zu tragen. (rh)
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Schlagwörter
Mietvertrag , Mietrecht , Wohnraum , Nachbar , Vermieter , Vertragspflicht , Mietminderung , Wohnung
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Hamburger Grundeigentum 95(1985), Nr.3, S.85
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Stichwörter
Mietvertrag , Mietrecht , Wohnraum , Nachbar , Vermieter , Vertragspflicht , Mietminderung , Wohnung