Die Verletzungen des biologischen Lebensraumes als strafrechtliche Tatbestände.
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1973
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SEBI: 74/1901
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Zusammenfassung
Neben technischen Einrichtungen zum Schutz der Biosphäre sind besondere gesetzgeberische Maßnahmen notwendig, damit eine weitere Verunreinigung der Biosphäre aufgehalten werden kann und der Fortbestand und die Gesundheit aller Lebewesen wieder gewährleistet werden. Zwar handelt es sich bei der Verfassungsänderung der Schweizer Verfassung durch einen Art. 24 (septies) um ein Grundrecht zum Schutz des Menschen in seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen, es fehlt aber vornehmlich am spezifischen Rechtsgüterschutz durch das Strafrecht, und zwar in der Form eines qualifizierten tatbestandlichen Rechtsgüterschutzes von Luft, Wasser und Boden. Das vorhandene Strafrecht genügt diesen Anforderungen nicht, sondern müßte zunehmend auch Gefahrenquellen kennzeichnen und kontrollieren, von denen diese Rechtsgüter bedroht werden. Die Studie versteht sich als Beitrag zu diesem gesetzgeberischen Ziel.
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Zürich, Juris (1973) 103 S., Lit.