Die Prüftätigkeit des Umweltgutachters im Rahmen des EG-Öko-Audit-Systems.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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Abstract
Die EG-Öko-Audit-Verordnung und in der Umsetzung das deutsche Umweltauditgesetz vom Dezember 1995 sehen ein freiwilliges System zur Prüfung und Bewertung gewerblicher Tätigkeiten vor. Das teilnehmende Unternehmen muß die von jedem Betriebsstandort ausgehenden Umwelteinwirkungen ermitteln und bewerten lassen sowie auf eine Verbesserung der Umweltsituation hinwirken. Während diese Prüfung durch einen Umweltbetriebsprüfer erfolgt, der eine Umwelterklärung erarbeitet, ist das abschließende Gutachten Sache eines Umweltgutachters. Er entscheidet, ob die Angaben in der Erklärung zuverlässig sind. Der Beitrag befaßt sich mit der Qualifikation des Umweltgutachters und deren Sicherstellung durch die Behörden, vor allem aber mit Methodik und Inhalt des abschließenden Umweltgutachtens. Geht man vom Sinngehalt sowohl der EU-Verordnung als auch des Umweltauditgesetzes aus, so muß die Prüfung die Einhaltung materieller Umweltstandards beinhalten, das heißt deutlich über eine reine Systemprüfung hinausgehen. Dies liegt letztlich auch im Interesse der Unternehmen, die mit ihrer Teilnahme werben wollen.
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.2
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S.58-60