Die Rechtswirkungen eines Standortvorsorgeplanes. Der Landesentwicklungsplan VI in Nordrhein-Westfalen.

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Der Standortvorsorgeplan von NRW beabsichtigt die landesplanerische Steuerung der betrieblichen Standortwahl von 16 Standorten für Kern- und/oder konventionelle Kraftwerke und 14 Gebiete für flächenintensive Großvorhaben. Der Plan ist Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Raumordnung Bedeutung haben. Die Untersuchung der Rechtspflichten für Planadressaten zeigt, dass der wichtigste Adressat die jeweils betroffene Gemeinde als Träger der Bauleitplanung ist. Dazu wurde in NRW das "landesplanerische Planungsgebot" geschaffen. Es wird geprüft, welche rechtlichen Wirkungen der Landesentwicklungsplan VI in einem Baugenehmigungsverfahren entfaltet, wenn seine Ziele nicht, oder noch nicht in Aussagen eines Bebauungsplans umgesetzt sind. bm

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Recht, Landesplanung, Bebauungsplanung, Landesentwicklungsplan, Standortvorsorge, Kraftwerk, Bezirk, Gemeinde, Fachplanung, Trägerschaft, Unternehmer

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Deutsches Verwaltungsblatt 94(1979)Nr.5, S.184-189, Lit.

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Recht, Landesplanung, Bebauungsplanung, Landesentwicklungsplan, Standortvorsorge, Kraftwerk, Bezirk, Gemeinde, Fachplanung, Trägerschaft, Unternehmer

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