Die Beschränkungen der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Festsetzung der Besoldung ihrer Beamten.

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SEBI: 70/1121

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Die Besoldungsreform von 1957 hat eine neue Grundlage für ein einheitliches Besoldungsrecht in Bund und Ländern geschaffen. Da die Besoldungsgesetze nicht erst jüngst auch die Besoldung der Kommunalbeamten regeln, nimmt der Staat auf den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung Einfluß. Insoweit behandelt die Arbeit die Beschränkungen, denen die Gemeinden bei der Festsetzung der Besoldung ihrer Beamten unterliegen. Ausgangspunkt ist jedoch vorwiegend die Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Dienstpostenbewertung nach dem zweiten Besoldungsneuregelungsgesetz von 1969. Nach der Verwaltungslehre können die öffentlichen Dienstherren den gesetzgeberischen Auftrag der gleichen Besoldung vergleichbarer Beamter nur mit einer Dienstpostenbewertung erfüllen, die weitgehend nach den allgemeingültigen methodischen Grundzügen der Arbeitsbewertung durchgeführt werden soll. Dies ist mit dem Gleichheitsgrundsatz und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Die unterlassene Einstufung durch den Dienstherrn verstößt somit gegen den Gleichheitssatz und Art. 33 Abs. 4 GG.

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Arbeitslohn, Beamter, Kommunalrecht, Selbstverwaltung, Grundgesetz, Arbeitsrecht, Kommunalbediensteter, Besoldung, Eingruppierungsmerkmal, Beamtenrecht

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Stuttgart: Kohlhammer (1970) 126 S., Lit.

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Arbeitslohn, Beamter, Kommunalrecht, Selbstverwaltung, Grundgesetz, Arbeitsrecht, Kommunalbediensteter, Besoldung, Eingruppierungsmerkmal, Beamtenrecht

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