Der Rechtsschutz gegen die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte. Zugleich ein Beitrag zur Systematik des § 43 VwVfG (Wirksamkeit und Unwirksamkeit von Verwaltungsakten).

Nomos
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Nomos

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DE

Erscheinungsort

Baden-Baden

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ZLB: 2000/2346

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DI

Zusammenfassung

Ein aufgehobener Verwaltungsakt ist unwirksam. Das bestimmt § 43 Abs. 2 VwVfG. Möchte ein Bürger einen aufgehobenen Akt, zum Beispiel eine Bauerlaubnis, zurückerlangen, begehrt er gleichwohl in aller Regel nicht den Neuerlass der Begünstigung, sondern die Aufhebung der Aufhebung: Diese soll - so heißt es allgemein - das "Wiederaufleben" des Ausgangsaktes bewirken. Die Frage ist, ob und wie ein solches "Wiederaufleben" unwirksamer Verwaltungsakte vor sich geht. Im Vordergrund steht dabei die dogmatische Auseinandersetzung mit dem Begriffen der Wirksamkeit und Unwirksamkeit von Verwaltungsakten. difu

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163 S.

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Nomos Universitätsschriften. Recht; 333