Der Rechtsschutz gegen die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte. Zugleich ein Beitrag zur Systematik des § 43 VwVfG (Wirksamkeit und Unwirksamkeit von Verwaltungsakten).
Nomos
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Datum
1999
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Herausgeber
Nomos
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Baden-Baden
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: 2000/2346
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
Autor:innen
Zusammenfassung
Ein aufgehobener Verwaltungsakt ist unwirksam. Das bestimmt § 43 Abs. 2 VwVfG. Möchte ein Bürger einen aufgehobenen Akt, zum Beispiel eine Bauerlaubnis, zurückerlangen, begehrt er gleichwohl in aller Regel nicht den Neuerlass der Begünstigung, sondern die Aufhebung der Aufhebung: Diese soll - so heißt es allgemein - das "Wiederaufleben" des Ausgangsaktes bewirken. Die Frage ist, ob und wie ein solches "Wiederaufleben" unwirksamer Verwaltungsakte vor sich geht. Im Vordergrund steht dabei die dogmatische Auseinandersetzung mit dem Begriffen der Wirksamkeit und Unwirksamkeit von Verwaltungsakten. difu
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Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
163 S.
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Nomos Universitätsschriften. Recht; 333