§ 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG; § 80 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Urteil v. 23.02.90 - Az.; 8 C 89.88.
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1990
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Der Widerspruch gegen eine Zustimmung im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Wird ein solcher Widerspruch eingelegt, nachdem die beitragsfähige Erschließungsanlage, auf die sich die Zustimmung bezieht, bereits technisch hergestellt worden ist, läßt er die mit dem Zugang der Zustimmung an die Gemeinde eingetretene erschließungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Herstellung unberührt. Nicht eine aufschiebende Wirkung, sondern allein eine rückwirkende Aufhebung der Zustimmung entzieht der Herstellung die Legitimationsgrundlage. (-y-)
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 43(1990), Nr.7, S.277-278, Lit.