Hochwasserschutzvorsorge in Bezug auf Niederschlagswasser und Starkregen nach dem WHG und den Wassergesetzen der Länder.

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Berlin

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ZLB: R 652/161

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RE

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Abstract

Einleitend geht der Autor auf die Änderungen im WHG (§§78a bis d, 71, 77, 99a WHG) und BauGB (§§1 Abs. 6 Nr. 12, 5 Abs. 4a S. 1, 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) ein, um daraufhin in Bezug auf das Themenfeld der Frage nachzugehen, ob im rechtlichen Steuerungssystem zur Bewältigung von Niederschlagswasser und Starkregenereignissen noch Systemkohärenzen und Lücken der Hochwasserschutzvorsorge festzustellen sind. In Bezug auf die Bewältigung der aus der Niederschlagswasserversickerung und Starkregenereignissen herrührenden Hochwasserrisiken gebe es in einem Bundesraumordnungsplan nur eingeschränkte Steuerungsmöglichkeiten in Bezug auf den länderübergreifenden Hochwasserschutz. Diese könnten sich überhaupt nur auf großräumige Wassereinzugsbereiche mit länderübergreifenden Abflüssen aus höher gelegenen Bereichen zur Vermeidung von Überschwemmungen, die bei Starkregenereignissen durch Niederschlagswasser, das durch die städtebauliche Planung nicht zu bewältigen ist und/oder die durch aus unbefestigten Flächen wild ablaufendes Wasser mitverursacht werden, und auf die Vermeidung hochwasserbedingter Verschlechterungen der Trinkwasserressourcen durch eine bundeseinheitliche Standardsetzung beziehen. Aus der rechtsanalytischen Zusammenschau werde deutlich, dass die ordnungsgemäße Entwässerung der Siedlungsbereiche, soweit es das Niederschlagswasser anbelangt, im Übrigen prinzipiell auf gemeindlicher Ebene zu erfolgen habe.

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49-76

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